ablasten

  • hab gerade informationshalberer mit dem tüv telefoniert, zwecks ablastung, der mensch war recht freundlich und hat mir die entsprechenden stellen aus den richtlinien vorgelesen, ist zwar dann immer noch im ermessen des einzelnen prüfers,sagt er, aber ich geb das jetzt mal sinngemäß wieder, gibt ja immer wieder viele fragen dazu und ist bestimmt nicht schlecht, die richtlinien zu kennen damit man weiß was möglich ist. bei einer ablastung müßen demnach mindestens 20% des zulässigen gesammtgewichts (zgg) zugeladen werden können ( also bei 3,5t zgg mind. 700kg zuladung), ferner muß die zuladung mindestens 25% des leergewichts betragen können ( wiegt er leer 2,8t, brauch ich mindestens noch 700kg zuladung).

  • Naja, das ist zwar nett, aber doppelt gemoppelt ... Wenn die Zuladung 20 oder mehr % des zGG beträgt, sind das zugleich zwangsläufig 25 oder mehr % des Leergewichts :)
    Was ich nicht verstehe, ist, ob das nun so in den Richtlinien steht oder ob es im Ermessen des Prüfers liegt. Diese beiden Varianten widersprechen sich nämlich.

  • Meiner wurde abgelastet.
    Da ich wahlweise 2 oder 5 Sitzplätze eingetragen habe, wurden 5 mal 70kg pro Person (Danke, sehr freundlich) plus 50kg Gepäck = 400kg auf das Leergewicht addiert.

    Gruß Nunmachmal

  • Obacht!!!
    Ab EZ.1.1.´84 gibt es keine Ablastung auf 3,5T und weniger,wenn das
    Fahrzeug mehr wie 80 db(A) Fahrgeräusch hat!!!
    bin daran selber kläglich gescheitert.
    Tüv hätte mir sonst meinen Düdo auf 2,8T abgelastet bei ca. 400Kg Zuladung,den Rockinger von 3000Kg Zuglast auf 4000Kg erhöht und nach verkürzung der Pritsche hätte ich ´ne Zulassung als Zugmaschine bekommen und hätte an Sonn- und Feiertagen mit Anhänger fahren können,geht aber nicht,ist EZ 2/84 8-(
    Die Zuladung kann keine Ermessenssache des Prüfers sein denn wenn ich noch 100-200 Kilos zuladen kann reicht das,alles weiter geht den Prüfer nix an!!
    LG André

  • Zitat

    Original von Tauchteddy
    Naja, das ist zwar nett, aber doppelt gemoppelt ... Wenn die Zuladung 20 oder mehr % des zGG beträgt, sind das zugleich zwangsläufig 25 oder mehr % des Leergewichts :)
    Was ich nicht verstehe, ist, ob das nun so in den Richtlinien steht oder ob es im Ermessen des Prüfers liegt. Diese beiden Varianten widersprechen sich nämlich.

    naja, so sind die behörden, immer alles doppelt sicher.
    die richtlinien wohl nicht zwingend, dem prüfer bleibt immer ein spielrauam, z.b. wenn ihm die zuladung bei der busgröße unrealistisch scheint.

  • Also das mit den 20% haut bei mir auch nicht hin. Laut Schein habe ich 2,955 to (Leermasse - G) und eingetragen sind 3,2 to zGG (F.1) - übern Daumen gepeilt 8,3 % Zuladung od. 245 kg :O
    Dabei kann ich 4 Personen mitnehmen?
    Wie schauts bei Wohnmobilen eigentlich mit den Flüssigkeiten aus - sind die schon berücksichtigt. Ich denke da an Wassertank um die 100kg, Sprit 80kg, sonstige Zuladung - da kommt ja noch bissl was zusammen.

  • @Inspektor
    Die 20%-Regel ist auch relativ neu. Kraftstofftank muss voll sein, der Wassertank wohl nicht, da würde ich es auch immer auf eine Diskussion ankommen lassen und dem Prüfer verklickern, dass niemand so blöd ist, Wasser durch die Gegend zu schaukeln, weil man es überall bekommt. Ob es tatsächlich so ist, geht den ja nichts an :)

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